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Dampfen am Arbeitsplatz: So ein Tag im Büro, dem Ladenlokal oder in der Fabrik kann ganz schön stressig werden. Um den Stress (vermeintlich) zu lindern, greifen nach wie vor sehr viele Menschen zum Glimmstängel. Dass man als Raucher für die berühmte Raucherpause (meistens) vor die Tür, oder der Sucht in einem speziellen Raucherbereich im Unternehmen frönen muss, leuchtet in Anbetracht der Gesundheitsgefahren für Passivraucher sowie strenger Nichtraucherschutzgesetze ein. Aber wie sieht das bei Dampfern aus? Darf man während der Arbeitszeit genüsslich an seiner E-Zigarette ziehen oder können Arbeitgeber das Dampfen im Betrieb grundsätzlich verbieten?

E-Zigarette, statt Tabak: zahlreiche Umsteiger

Schätzungsweise sind bereits über dreieinhalb Millionen Menschen von der Tabakzigarette auf die elektrische und weitaus unbedenklichere Alternative umgestiegen. Denn anders als bei Tabakprodukten wird bei der E-Zigarette nichts verbrannt, wodurch kein gefährliches Kohlenmonoxid entsteht. Abgesehen von Nikotin, auf das man bei E-Zigaretten bewusst verzichten kann, sind die Inhaltsstoffe der e-Liquids weitgehend unbedenklich. Zwar können bei einer Reihe von Produkten ungefährliche Konzentrationen diverser Schwermetalle eingeatmet werden (auf Bauteile zurückzuführen), doch eine Gesundheitsgefahr wie beim (Passiv)rauchen besteht bei E-Zigaretten nicht.

Inhaltsstoffe von e-Liquids Was steckt drin in den Verbrauchsflüssigkeiten von E Zigaretten – sind Liquids gesundheitlich unbedenklich? Mehr dazu!

Anders sieht das bei Tabakprodukten aus: Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sind im Tabakrauch etwa 4.800 chemische Substanzen enthalten, von denen 250 als giftig gelten. 90 Stoffe stehen darüber hinaus im Verdacht, krebserregend zu sein.

Dampfen am Arbeitsplatz Arbeitsstättenverordnung & Nichtraucherschutz

Dampfen am Arbeitsplatz: Seit 2002 widmet sich der § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Der Paragraph verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Rauchen dürfen Arbeitgeber damit entweder komplett verbieten oder nur in bestimmten Bereichen / Räumen des Betriebs erlauben. Selbst dann muss gewährleistet sein, dass kein Rauch in die Nichtraucherbereiche dringt, um Gesundheitsgefahren für die nicht-rauchenden Arbeitnehmer durch Passivrauchen auszuschließen. Bereits der erste Absatz des Paragraphen gibt Hinweise darauf, welchen Einfluss das Gesetz auf E Zigaretten hat. Darin heißt es:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht-rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Der erste Absatz des § 5 der Arbeitsstättenverordnung bezieht sich also explizit auf Tabakrauch. Weil beim Dampfen weder Tabak zum Einsatz kommt, noch in irgendeiner Weise Rauch entsteht, kann man die Rechtsprechung nicht eins zu eins auf E Zigaretten übertragen. Für das Land NRW hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster dies in einem Urteil vom 4. November 2014 (Az.: 4 A 775/14) bereits bestätigt.

Ist Dampfen am Arbeitsplatz verboten.OVG Münster entscheidet: E-Zigaretten nicht dem gesetzlichen Rauchverbot unterworfen

2014 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass der Konsum von Liquids mit E-Zigaretten nicht dem gesetzlichen Rauchverbot unterworfen ist. Das Gericht verdeutlichte, dass die gesetzliche Regelung nur das “Rauchen” verbietet, es beim Gebrauch von E Zigaretten aber nicht zu einem Verbrennungsvorgang kommt und somit auch kein Rauch entsteht. Die Möglichkeit, das Gesetz über diesen Wortlaut hinaus auf E Zigaretten zu übertragen, schloss das Gericht aus. Ziel von Rauchverboten sei es schließlich, Nichtraucher/innen vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Eine krebserregende Wirkung sei jedoch lediglich beim Tabakrauch nachgewiesen, beim Dampf, wie er durch E-Zigaretten und Liquids erzeugt wird, hingegen nicht.

Dampfen am Arbeitsplatz – Weisungsrecht beachten

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, die sich vom Dampf gestört fühlen, können sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, um Dampfern das Dampfen am Arbeitsplatz zu verbieten. Weil für “Passivdampfer” keine Gesundheitsgefahren wie für Passivraucher bestehen, kann man sich lediglich vom Geruch / Aroma gestört fühlen. Allerdings müsste man dann auch so manches Deodorant oder Parfum verbieten, bei dem die Gesundheitsgefahr beim Einatmen nachgewiesenermaßen größer ist als bei Dampf von E-Zigaretten.

An dieser Stelle muss man jedoch das sogenannte Weisungsrecht beachten, auf dessen Basis Arbeitgeber den Gebrauch von E-Zigaretten in ihren Betriebsstätten durchaus einschränken können. Dieses Recht erlaubt es Arbeitgebern, übergreifende Weisungen zum Verhalten im Betrieb und zur betrieblichen Ordnung zu erlassen, sofern die unterschiedlichen Interessen der Belegschaft berücksichtigt, und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden.

Eingeschränktes Verbot von elektrischen Zigaretten möglich

So wäre ein eingeschränktes Verbot von elektrischen Zigaretten am Arbeitsplatz beispielsweise dann möglich, wenn deren Gebrauch dem Betrieb schaden könnte. Der Arbeitgeber darf so unter Umständen verbieten, dass Kellner im Gastraum dampfen oder Verkäufer beim Kundengespräch mit der E-Zigarette herumhantieren. Ein umfassendes Verbot für E Zigaretten in allen Bereichen des Betriebs können Arbeitgeber jedoch nur schwer bis gar nicht durchsetzen.

Tipp: Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage, sollte ein gutes Betriebsklima Priorität stets haben. Um Kompromisse zwischen Arbeitgebern, Dampfern und Nicht-Dampfern festzuhalten, können Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. Diese darf (unter Berücksichtigung aller Interessengruppen) auch dazu dienen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor “Geruchsbelästigungen” oder noch nicht abschließend erforschten Auswirkungen des Passivdampfens zu schützen.

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