Die E-Zigarette ist im Vormarsch, zumindest bei den Dampfern. Laut Verband des E-Zigaretten-Handels dampfen in Deutschland rund drei Millionen Menschen. Im Jahr 2014 wurden rund 200 Millionen Euro Umsatz mit der elektrischen Variante zum herkömmlichen Glimmstängel erzielt und in diesem Jahr sollen es über 300 Millionen werden. Im Gegensatz dazu sinken die Zahlen der Tabakindustrie: Das Statistische Bundesamt meldet für 2014 rund 80 Milliarden Zigaretten, die versteuert wurden, 1991 wurden noch mehr als 146 Milliarden Glimmstängel der Steuer unterworfen.

 

Immer mehr Menschen scheinen auf die Dampfvariante umzusteigen. Doch immer weniger wird die elektrische Zigarette in den öffentlichen Bereichen gesehen. Wo einst noch Raucher die lange Zugfahrt mit der Bahn mittels einer E-Zigarette überbrückten oder im Flugzeug die Reise mit ihr gestalteten, sind auch die elektrischen Dampfer inzwischen verboten. Der Gesetzgeber schränkt den Gebrauch der E-Zigarette im deutschen Raum erheblich ein. Welche es gibt und ob diese gerechtfertigt sind, das sollen die folgenden Zeilen beantworten.

 

Erlaubt oder nicht? Das Dampfen in Gaststätte und Festzelt

Am Nichtraucherschutzgesetz hat der Gastronomie erheblich zu schlucken gehabt. Zahlreiche Gastronomen schoben Umsatzrückgänge auf die neue gesetzliche Regelung. Ein Aufatmen ging durch die Branche, als die elektrische Zigarette Rettung versprach. Dort, wo der Rauch nicht mehr erlaubt war, könnte der Dampf die Lösung sein. Doch zahlreiche Ordnungshüter verwiesen auf das Nichtraucherschutzgesetz – trotz keinerlei Tabak und Rauch. So auch in Köln. Hier hatte die Stadt Ordnungsmaßnahmen einem Gaststättenbetreiber angedroht, da er den Gebrauch von E-Zigaretten in seinen Räumen gestattete. Die Stadt bezog sich auf das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW, die E-Zigarette würde auch darunter fallen. Der Gastwirt war anderer Meinung und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Köln entschied im November 2014: In Gaststätten dürfe weiter gedampft werden. Denn hier werde nicht, wie das Gesetz vorsehe, klassisch „geraucht“. Zudem diene das Nichtraucherschutzgesetz wie der Name schon sagt, dem Schutz von Nichtrauchern vor allem vor dem Tabakrauch. Das Passivrauchen und das Passivdampfen seien nicht vergleichbar, da die Verbrennungsstoffe fehlen. Das Nichtraucherschutzgesetz könne nicht einfach auf die E-Zigarette angewandt werden. Auch in Bayern ist der Gebrauch in Gaststätten inzwischen nicht verboten.

 

Doch so mancher Gastronomiebetreiber beugt sich freiwillig der Verbannung der E-Zigarette. So zum Beispiel in den Zelten auf dem Münchner Oktoberfest. Auch wenn gesetzlich sicher so mancher Recht bekäme, sehen die Betreiber die E-Zigarette auf dem Fest ungern. Für Raucher gibt es spezielle Raucherbereiche, auch E-Zigaretten-Nutzer sollen sich daran halten. Die E-Zigarette im Zelt provoziere, lautet die Begründung. Sehen Raucher einen Dampfer bei der Ausübung, seien sie versucht, selbst zu ihrer Sucht zu greifen. Daher wird der Sicherheitsdienst auch beim unbefugten Benutzen der E-Zigarette aktiv. Hier haben Dampfer, Hersteller und die Werbung die Rechnung ohne die Wirte gemacht, die sich bereits für diese Alternative auf der Wies’n stark gemacht hatten.

 

Eine Alternative auf Reisen? Das Dampfen im Flugzeug und der Bahn

Man sieht sie auf allen Bahnhöfen: Die Raucher, die bei einem längeren Halt des Zuges aus diesem aussteigen und schnell eine Zigarette paffen. Denn schließlich geht die Reise noch eine Weile. Auch hier hatte so mancher gehofft, die elektrische Variante sei die Rettung. Doch die Deutsche Bahn hat das verboten. In der aktuellen Fassung der Beförderungsbedingungen von 2014 ist der Gebrauch der elektrischen Zigaretten in den Zügen untersagt. Jedoch nicht auf den Bahnsteigen.

 

Auch im Flugzeug hatten Raucher gehofft, dass sie ihren langen Stunden mit der elektrischen Zigarette überbrücken könnten. Manche Airline warb sogar mit der Nutzung der E-Zigarette. Doch ein Sicherheitsproblem machte dem Ganzen ein Strich durch die Rechnung. Die Rauchmelder werden durch den Dampf aktiviert. So ist es bei nahezu allen Airlines ebenso verboten, die E-Zigarette im Flugzeug zu nutzen. Und noch mehr: Die Modelle sind eine zusätzliche Brandgefahr im Gepäck, wenn die Heizelemente versehentlich aktiviert werden. Daher darf nach Anweisung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) seit Kurzem die E-Zigarette nur noch im Handgepäck mitgenommen werden. Aufladen in der Kabine ist aus den gleichen Gründen verboten. So ist zwar das Dampfgerät in Griffweite, aber auf der Reise hilft sie nicht über die Schmacht.

 

Was ist Verbannung und was ist gerechtfertigt? Unsere Meinung:

Das sind nur einige Beispiele, wie die E-Zigarette im öffentlichen Raum behandelt wird. So manche Regelung scheint gerechtfertigt. Wenn der Dampf beispielsweise die Rauchmelder auslöst, ist es nur verständlich, dass Airlines sie verbieten. Sicherheit geht vor – auch im Gepäck. Das Verhalten der Wies’n-Wirte jedoch ist diskutierbar. Wie heißt es so schön: Das Verbotene lockt umso mehr? Zwar fließt auf dem Oktoberfest zahlreich der Alkohol und so mancher Besucher vergisst die Vernunft – aber wo ist der Unterschied zu bayrischen Gaststätten, in denen die Wirte die E-Zigarette erlauben? Oder sind die Dampfer in Köln vernünftiger als die bayrischen Kollegen? Dieses Verbot ist nicht unbedingt gerechtfertigt. Auch eine Verbannung der E-Zigarette in den Raucherbereich deutscher Bahnsteige setzt eine Gleichsetzung voraus, die das Kölner Verwaltungsgericht deutlich verneinte.

Unser Fazit: Nicht immer ist die Verbannung gerechtfertigt, doch in manchen Fällen aus Sicherheitsgründen nachvollziehbar. Den Erfolgszug der E-Zigarette werden solche Bestimmungen dennoch sicherlich nicht aufhalten. Jedoch gilt für jeden Dampfer: Aufgepasst, wo die E-Zigarette „angesteckt“ wird.

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