Inhaltsverzeichnis

Die elektrische Zigaretten – auch kurz E-Zigarette genannt – ist seit ihrer Einführung in Deutschland mindestens ebenso beliebt wie umstritten. Während Kritiker sie, insbesondere wegen der zahlreichen verschiedenen Geschmacksrichtungen, als Einstiegssuchtmittel für Jugendliche bezeichnen, halten Befürworter dagegen, dass sie jährlich tausenden Rauchern normaler Zigaretten das Leben retten kann. Auch auf bundes- und EU-politischer Ebene ist und bleibt sie ein Streitfall, was regelmäßig zu Änderungen der gesetzlichen Lage führt. Doch wie sieht diese aktuell nun aus?

Befürworter der E-Zigarette vermuten hinter der Idee, diese als medizinisches Produkt zu deklarieren, vor allem Lobbyisten der Tabak- und der Pharmaindustrie. Während erstere vor allem Einbußen durch den Verkauf herkömmlicher Zigaretten hinzunehmen hat, muss auch die Pharmaindustrie mit einem Rückgang der Verkaufszahlen von Medikamenten, die der Nikotinentwöhnung – Nikotinkaugummis und -pflaster – dienen, rechnen. Denn diese sind oftmals verschreibungspflichtig, wohingegen elektrische Zigaretten ohne diese Deklarierung im freien Handel erhältlich wären.

Erste Einstufung erfolgte 2007

Bereits am 18. April 2007 entschied daher das österreichische Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ), dass die Nikotinvorratsbehälter künftig als Arzneimittel und die zerstäubenden Inhalationsteile als Medizinprodukt anzusehen sind. Laut dem Bundesministerium erfüllten sie die jeweils notwendigen Kriterien und waren folglich nur noch nach ärztlicher Verschreibung erhältlich. In der Folge setzte sich diese Sichtweise auch in Berlin durch, was deutschlandweit zu Beschlagnahmungen von Nikotin-Liquids und Anzeigen gegen Händler führte, die mit dem Verkauf gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verstießen.

Diesem Beschluss widersprach am 17.09.2013 das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. In drei Fällen entschieden die Richter, dass das Verdampfen nikotinhaltiger Liquids in elektrischen Zigaretten nicht zur Verhütung, Heilung oder Linderung von Krankheiten beiträgt und keine therapeutische Zweckbestimmung oder Eignung hat. Somit erfüllen sie weder die Kriterien eines Funktionsarzeimittels noch die eines Repräsentationsarzneimittels. Geklagt hatten sowohl Hersteller und Vertreiber der nikotinhaltigen Liquids als auch Besitzer von Shops für E-Zigaretten und Zubehör. Diese durften nun wieder den Handel mit E-Zigaretten aufnehmen.

Zuspruch seitens der Europäischen Union

Zunächst wurde vom EU-Parlament am 08. Oktober 2013 eine Richtlinie ausgearbeitet, die festlegt, dass die E-Zigarette kein Arzneimittel ist und somit im freien Handel verkäuflich sein muss. Die Abgeordneten sahen darin vor allem die Chance, die negativen Folgen des Tabakkonsums einzuschränken, von denen jährlich hunderttausende Menschen in der ganzen Europäischen Union betroffen sind. Somit sollten E-Zigaretten künftig in allen EU-Staaten frei zugänglich sein und Rauchern herkömmlicher Zigaretten die Chance geben, auf ein weniger schädliches Produkt umzusteigen.

Auch der EU-Rat bekräftigte diesen Beschluss am 16. Dezember 2013 und legte überdies zahlreiche Richtlinien fest, die es von der Bundesregierung nun in geltendes deutsches Recht umzusetzen gilt. Allerdings wurden auch einige Restriktionen festgesetzt, an die sich Hersteller und Händler künftig zu halten haben.

Künftig geltende Nikotinkonzentrationen

In der EU sollen Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 20 mg/ml künftig nicht mehr erhältlich sein. Weiterhin dürfen Liquid-Kartuschen zur einmaligen Nutzung mit nicht mehr als 2 ml des nikotinhaltigen Liquids befüllt sein, womit in solch einer Kartusche zukünftig nur noch höchstens 40 mg Nikotin (2 ml x 20 mg/ml) enthalten sein werden. Für nachfüllbare Systeme gilt, dass die Flaschen, die zu Wieder Befüllung genutzt werden, maximal 0,5 ml des Konzentrats enthalten dürfen. Allerdings gibt es keine Beschränkung, wie viele Flaschen gleichzeitig gekauft werden dürfen. Dieses Ergebnis kann als großer Sieg für die elektrische Zigarette gewertet werden, da zunächst eine Limitierung der nikotinhaltigen Konzentration auf 4 mg/ml und Flaschengrößen von 1 ml angedacht waren.

Überprüfung erfolgt alle 2 Jahre

Die zuständige EU-Kommission wird ab sofort in einem Rhythmus von zwei Jahren kontrollieren, ob die E-Zigarette und das Zubehör weiterhin allen Sicherheitsstandards entspricht. Die nächste Überprüfung steht somit für das Jahr 2016 an. Besonders die Punkte Kindersicherung und Auslaufschutz stehen dabei im Vordergrund. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch auch über ein erneutes Verbot diskutiert wird. Weiterhin behält die EU-Kommission sich das Recht vor, ein generelles Verkaufsverbot für einzelne Produkte auszusprechen, wenn diese beispielsweise wegen eines zu großen Tanks dazu neigen, leicht auszulaufen oder zuvor bereits von mindestens drei EU-Staaten vom Markt genommen wurden.

Sei der Erste, der diesen Beitrag teilt!