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Wer denkt, die E-Zigarette sei eine Erfindung aus den 2000er Jahren, irrt. Zwar erfand der chinesische Apotheker Han Li (auch “Hon Lik”) 2003 die heutige Version, die 2004 in China auf dem Markt kam, doch bereits 1965 bekam der US-Amerikaner Herbert A. Gilbert das Patent mit der Nummer US3200819A auf die elektronische Zigarette ohne Tabak zugeteilt. Allerdings wurde seine Erfindung nicht produziert. Eine echte Konkurrenz für die Tabakindustrie der 1960er Jahre wäre Urmodell der E-Zigarette nämlich nicht gewesen.

Gilt als Erfinder der modernen E-Zigarette: Apotheker Han Li

Der Pharmazeut Han Li (auch “Hon Lik”) war damals Mitarbeiter der Golden Dragon Holding. Bis dato war die Herstellung von Ginseng Produkten Hauptgeschäftszweig des asiatischen Unternehmens. Nach der Erfindung bzw. dem Aufgreifen der ursprünglichen Idee von Herbert A. Gilbert verlagerten sich die Haupttätigkeiten der Firma fortan. Auch der Name des Unternehmens wurde geändert. Aus der Golden Dragon Holding wurde die Ruyan Group. “Ruyan” bedeutet so viel wie “ähnlich wie das Rauchen”. 2005 begann die Firma mit dem Export von E-Zigaretten in andere Länder, noch bevor das Unternehmen im Jahr 2007 das internationale Patent erhielt. Damit wurde die E-Zigarette von Ruyan im selben Jahr auch in Deutschland eingeführt.

Das Konzept der E-Zigarette

Apropos “ähnlich wie das Rauchen”: Mit dem Rauchen von Tabakprodukten hat das “Dampfen” eigentlich nicht allzu viel zu tun. Zwar konsumiert man beim Verdampfen eines Liquids mit Nikotin auch den berühmt berüchtigten Suchtstoff der normalen Zigarette, doch weil nichts verbrannt wird, entsteht beispielsweise kein schädliches Kohlenmonoxid. Wer dennoch den typischen “Rauchgeschmack” möchte, kann dafür auf Liquids mit Tabak-Aroma zurückgreifen.

So funktioniert’s:

Zieht man bei der E-Zigarette am Mundstück, wird durch Sensoren, die den entstehenden Unterdruck registrieren, der Akku aktiviert. Dieser versorgt den Verdampfer mit Spannung. Wie viel Spannung übertragen wird, hängt vom elektrischen Widerstand des Verdampferkopfs ab. Damit überhaupt Strom fließt, muss bei den meisten E-Zigaretten zudem ein Power-Button gedrückt werden. Die Heizspiralen im Verdampfer erhitzen sich durch den Strom und verdampfen das Liquid bei einer Temperatur von bis zu 315 °C. Die Temperatur beeinflusst den Geschmack und kann bei E-Zigaretten der vierten Generation reguliert / eingestellt werden. Der entstehende Dampf ist ein Gemisch aus Propylenglykol und Glycerindämpfen – die Stoffe dienen als Träger für die verschiedenen Liquid-Aromen dienen.

4 Fakten über das Dampfen

– Bei einer E-Zigarette konsumiert man Dampf, keinen Rauch.
– Der Dampf der E-Zigarette enthält kein Teer und keine Kondensate.
– E-Zigaretten Dampf stinkt nicht, sondern riecht dank verschiedener Aromen sehr angenehm.
– Da kein Rauch entsteht, bleibt auch kein Geruch an Kleidern und Stoffen haften.

Entwicklung des Cartomizers im Jahr 2006

2006 entwickelten die Unternehmer Umer und Tariq Sheikh den “Cartomizer”. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung der E-Zigarette. Die Heizquelle ist seitdem bei den meisten E-Zigaretten in der Flüssigkeitskammer integriert. Das Patent dieser Technologie hält seit 2013 “XL Distributors”, die Firma der beiden Unternehmer mit Sitz in Miami, Florida.

? Weitere Verdampfer-Typen sind der Tankomizer, der Clearomizer, der Atomizer sowie der Selbstwickelverdampfer.

2009: E-Zigaretten Markt wächst gigantisch

Bisher noch Spitzenreiter, brachen die Umsätze der “Original-Firma” Ruyan 2009 drastisch ein. Allerdings nicht, weil niemand mehr E-Zigaretten kaufen wollte, sondern weil die Nachfrage so angestiegen war, dass die Produzenten von E-Zigaretten weltweit wie Pilze aus dem Boden schossen.

So wurde bereits ein Jahr zuvor, also 2008, die E-Zigarette „Joye 510“ von der Firma Joyetech auf den Markt gebracht. 2010 folgte dann das Modell „Ego-T. Im Gegensatz zu den bisher auf dem Markt erhältlichen Produkten der ersten Generation, ahmte dieses Modell nicht mehr die Form einer Zigarette nach, sondern präsentierte sich eigenständig und losgelöst vom Zigaretten-Image. Der Erfolg des Modells sorgte dann mehr oder weniger für die Standardisierung des 510er-Gewindes bei E-Zigaretten.

2012: Tabakkonzerne wittern Konkurrenz

Im Jahr 2012 fangen so langsam auch die großen Tabakkonzerne an, sich ernsthaft mit dem Thema E-Zigarette auseinanderzusetzen. Anders als in den 1960er Jahren, als es noch keinen Bedarf für Gilberts Erfindung gab, sehen die Big-Player nun eine ernsthafte Konkurrenz im aufstrebenden Markt. Denn ein größeres Gesundheitsbewusstsein und schärfere Gesetze für Tabakprodukte spielen bereits damals den E-Zigaretten-Herstellern in die Karten und bringen die Entscheider in den Tabakkonzernen zum Schwitzen. So kauft das Unternehmen Fontem Ventures, die E-Zigarettensparte der Imperial Brands Gruppe (Imperial Tobacco), zu der auch die Traditionsmarke Reemtsma gehört, 2013 das E-Zigaretten-Unternehmen Dragonite von Han Li inkl. der Forschungs- und Entwicklungseinrichtung des Erfinders in Peking.

Übersicht: von der ersten bis zur vierten Generation

Erste Generation: E-Zigaretten der ersten Generation kombinieren Tank und Verdampfern. Liquidträger ist bei diesen Modellen Watte; die Optik gleicht einer herkömmlichen Tabakzigarette.

Zweite Generation: E-Zigaretten der zweiten Generation sind größer, Tank und Verdampfer außerdem getrennt. Als Liquidträger fungiert zumeist ein Edelstahlsieb.

Dritte Generation: Die E-Zigarette der dritten Generation überzeugt mit einer Rohr-Optik und mechanischen Einstellmöglichkeiten. Üblich sind hier Selbstwickelverdampfer und Watte als Liquidträger.

Vierte Generation: Die vierte Generation der E-Zigarette ist direkt an ihrer Box-Optik zu erkennen. Stärkere Batterien, größere Tanks, höhere Zerstäuber und bessere Patronen sind üblich. Auch die Einstellmöglichkeiten der sogenannten Mods sind noch einmal umfangreicher. Als Liquidträger kommen neben Watte auch Bambusfaser, Edelstahlseil oder Keramik zum Einsatz.

E-Zigaretten, Liquids und das Gesetz

Während die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen in den letzten Jahren immer größer und plastischer wurden, hatte (und hat) es auch die E-Zigarette im Laufe ihrer Geschichte nicht immer leicht mit den Gesetzgebern. So gab es in der Vergangenheit zahlreiche Fälle, in denen Staaten den Import sowie den Gebrauch von E-Zigaretten verboten haben. Insbesondere südamerikanische und islamisch geprägte Länder waren betroffen – allerdings auch unser Nachbarland Österreich. Die Österreicher hoben das Verbot allerdings nach genauer Prüfung wieder auf. Sowohl in Trafiken (Verkaufsstelle für Tabakwaren, ähnlich dem deutschen “Kiosk”), als auch in spezielle Fachgeschäften darf mit E-Zigaretten und Liquids gehandelt werden. Lediglich der Online-Handel und damit der Versand von Liquids nach Österreich bleibt verboten.

 

Wie Österreich setzt auch die Bundesrepublik Deutschland die am 29. April 2014 veröffentlichte EU-Richtlinie 2014/40/EU (EU-Tabakrichtlinie) um. Diese reguliert Eigenschaften und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids in den Mitgliedstaaten. So dürfen beispielsweise nur Liquids bis zu einem Nikotingehalt von maximal 20 mg pro ml verkauft werden. Nachfüllbehältnisse dürfen außerdem nicht mehr als 10 ml Liquid enthalten. Weiterführend werden die gleichmäßige Nikotinabgabe sowie technische Spezifikationen bei dem Kartuschen-/Tankvolumen, dem Auslaufschutz beim Nachfüllen und der Kindersicherung geregelt. Seit Mai 2016 dient das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG, hat das Vorläufige Tabakgesetz abgelöst) der Umsetzung dieser EU-Richtlinie.

Nikotinfreie Verbrauchsflüssigkeiten (noch) nicht von Tabakrichtlinie betroffen

Während Liquids mit Nikotin rechtlich als Tabakerzeugnis gelten, sind nikotinfreie Liquids bisher (Stand August 2018) nicht von den strengen Regularien betroffen. Der Gesetzestext bezieht sich ausschließlich auf nikotinhaltige Liquids. Ein entsprechendes Änderungsgesetz wurde bisher abgelehnt, könnte aber irgendwann wieder zur Vorlage im Bundestag erscheinen.

Was nikotinfreie Liquids betrifft hat sich auch in deren Entwicklung im Laufe der Zeit jede Menge getan. Dabei ist nicht nur die Vielfalt der Aromen gewachsen: Wer beispielsweise mit der E-Zigarette vom Rauchen loskommen will, klagt nicht selten darüber, dass der “Kick” beim Dampfen ohne Nikotin fehlt. Zum einen helfen Minz- oder Mentholstoffe dabei, diesen “Kick” zu spüren oder aber man greift direkt zu den reinen Tabak e-liquids die es natürlich auch Nikotinfrei gibt.

Bundesweit dürfen weder E-Zigaretten, noch Liquids (egal ob mit oder ohne Nikotin) an Jugendliche weitergegeben werden. Auch nikotinfreie E-Shishas fallen unter dieses Verbot.

E-Zigarette in öffentlichen Räumen: die Entwicklung in Deutschland

Mit steigender Beliebtheit der E-Zigarette, wurde auch die Frage, ob Dampfen in öffentlichen Räumen erlaubt ist oder nicht ,vor einigen Jahren heftig diskutiert. Fakt is: Es gibt an dieser Stelle keine bundesweit einheitliche Regelung. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und dem Freistaat Bayern gibt es kein pauschales Verbot für das Dampfen in öffentlichen Räumen. Allerdings können Gebäudeeigentümer von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein generelles Verbot für elektronische Zigaretten verhängen.

In den öffentlichen Verkehrsbetrieben (Bus und Bahn) ist das Dampfen verboten. Auch hier machen die Betreiber von ihrem “Hausrecht” bzw. der “Hausordnung” Gebrauch. Gleiches gilt für (fast) alle Flughäfen in Deutschland. Eine Ausnahme bilden hier lediglich der Flughafen München und der Airport Köln/Bonn, was möglicherweise mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln [1]  und einer Stellungnahme der Münchner Kreisverwaltung [2] in anderen Sachverhalten zu tun hat.

Fazit

Weil das Gesundheitsbewusstsein in der Bevölkerung stetig wächst, steigt auch die Nachfrage nach E-Zigaretten. Während bereits der Konsum nikotinhaltiger Liquids eine in diversen Studien nachgewiesene “gesündere”, weil weniger schädliche Alternative zum Rauchen von Tabakzigaretten ist [3], werden vor allem nikotinfreie E-Zigaretten bzw. Liquids immer beliebter. Mit Blick in die Zukunft werden Langzeitstudien interessant, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des Dampfens genauer definieren können. Solche Studien fehlen bisher. Auch in der Gesetzgebung ist sicherlich noch nicht das letzte Wort gesprochen und so können weitere Regulierungen oder aber eine Aufweichung von strikten Vorgaben folgen, wenn etwaige Langzeituntersuchungen positiv ausfallen und / oder sich die Produkte zu noch unschädlicheren “Tabak-Alternativen” weiterentwickeln.

 

Quellen & Verweise:

[1] Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (E-Zigarette NRSG NRW), II. Instanz, AZ: 4 A 775/14

[2] Hochspringen↑ Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat – E-Zigarette.

[3] https://www.gov.uk/government/news/e-cigarettes-around-95-less-harmful-than-tobacco-estimates-landmark-review

Grafiken:

https://stock.adobe.com/de/images/close-up-portrait-of-a-man-smoking-an-e-cigarette/80008954 – © Armin Staudt

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