Alles begann mit einem Gesetzentwurf, den die Europäische Union ihren Mitgliedsstaaten im Jahr 2014 vorlegte. Diese konnten innerhalb der nächsten zwei Jahre – also bis Mitte 2016 – selbst entscheiden, ob sie diese sogenannte Tabakproduktrichtlinie 2 (TPD2) genauso übernehmen oder eigene Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Umsetzung in ihrem Land mit einfließen lassen wollten. Der Deutsche Bundestag entschied sich für eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie, sodass am 25.02.2016 das neue Tabakgesetz verabschiedet wurde und im darauffolgenden Mai in Kraft trat. Neben Regelungen für neue Verbraucherschutzmaßnahmen – namentlich den sogenannten Schockbildern auf Zigarettenschachteln – enthält das neue Tabakgesetz, das noch bis Mai 2017 mit einer Übergangsfrist belegt ist, auch Neuerungen im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids. Unter anderem enthalten E-Liquids nun auch Warnhinweise und einen Beipackzettel.

E-Liquids  als Tabakprodukt eingestuft

Eine wesentliche Änderung besteht allerdings darin, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nun auch E-Liquids, also die in E-Zigaretten zu verdampfende Flüssigkeit, als Tabakprodukt eingestuft werden. E-Liquids bestehen aus Propylenglycol und Glycerin (beide sind auch als Lebensmittelzusatzstoffe deklariert) sowie Wasser und Lebensmittelaromen. Aufgrund ihrer Zusammensetzung aus verschiedenen Chemikalien müssten E-Zigaretten und E-Liquids daher eigentlich unter das Chemikaliengesetz bzw. die Chemikalienverordnung fallen. Im neuen Tabakgesetz werden alle E-Liquids, die Nikotin enthalten, als Tabakprodukt eingestuft – und das, obwohl der Nikotinanteil in nikotinhaltigen Liquids lediglich zwischen 0,3 und 1,8 Prozent beträgt und damit weitaus geringer ist als in normalen Zigaretten. Nikotin ist nur ein optionaler Bestandteil von E-Liquids und längst nicht in allen enthalten; es gibt auch sehr viele nikotinfreie E-Liquids. Diese fallen nicht unter das neue Tabakgesetz und bleiben von den Änderungen somit unberührt.

Die Kontrolle liegt beim Staat

Neben dieser neuen Deklarierung des E-Liquids als Tabakprodukt werden den EU-Staaten durch die neue Tabakrichtlinie 2 weitreichende Befugnisse für die Regulierung von E-Zigaretten und E-Liquids (Nachfüllbehälter) eingeräumt. Dadurch erhält der jeweilige Staat die Kontrolle über den gesamten Markt und alle Produkte. So dürfen Nachfüllbehältnisse nun nicht mehr als 10 Milliliter Liquid fassen und nikotinhaltige Flüssigkeiten im Rahmen der Richtlinie nur vermarktet werden, wenn ihr Nikotingehalt 20 Milligramm pro Milliliter nicht übersteigt. Außerdem müssen E-Zigaretten und Behälter für nikotinhaltige E-Liquids kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein. Das Bewerben von nikotinhaltigen E-Liquids ist nun ebenfalls verboten.

Durch die Einstufung von E-Zigaretten und E-Liquids als Tabakprodukte wird daher suggeriert, dass diese echten Tabak enthielten. Das ist aber falsch. Im Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten wird in E-Zigaretten der Tabakgeschmack nur simuliert. Auf der Basis von Vanille, Haselnuss oder Karamell wird er aus vielen verschiedenen Aromen zusammengesetzt, damit ein Geschmack entsteht, der dem einer herkömmlichen Zigarette möglichst ähnlich ist.

Das neue Tabakgesetz als Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie 2 brachte also in diesem Jahr einige Neuerungen für uns „Dampfer“ mit sich. Nichtsdestotrotz ist es nach wie vor völlig legal und problemlos möglich, E-Zigaretten und die dazugehörigen E-Liquids zu erwerben. Die Zukunft wird zeigen, welche Auswirkungen das Tabakgesetz langfristig auf die weitere Entwicklung von E-Zigaretten und E-Liquids haben wird.

Bildquelle:
Young woman smoking electronic cigarette – © Oleg Baliuk / shutterstock.com

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